Recht

Geldwäschegesetz

„Wenn der Makler nach dem Personalausweis fragt…“

Helfen Sie uns dabei unsere gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen und legen Sie bitte Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro des Immobilienmaklers vor. Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzustellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenem Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler verpflichtet ist, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit dem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der IVD Immobilienverband Deutschland diese Informationen zusammengestellt. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren, dies geschieht durch Einsicht in den Personalausweis, bei Firmen Einsicht ins Handelsregister
  • Name, Geburtsort und Datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären ob der Kunde für sich oder einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Ausweis, Handelsregisterauszug) sind 5 Jahre aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen ( insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.

Text: IVD-Broschüre Geldwäschegesetz. 2015

Kategorie: Recht

Mietpreisbremse geht vors Bundesverfassungsgericht

Die Mietpreisbremse wird zum Fall für das Bundesverfassungsgericht. Berliner Richter halten die Bremse nach wie vor für verfassungswidrig und machen wahr, was sich im September bereits andeutete: ab nach Karlsruhe dam

Schon im Herbst machten die Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin keinen Hehl aus ihrer Einschätzung: Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Norm der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Anders als damals macht die Kammer diesmal ernst und schaltet das höchste deutsche Gericht ein. Der Beschluss datiert vom 7. Dezember (Az. 67 S 218/17). Allein das Bundesverfassungsgericht habe „die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären“, teilen die Berliner mit.

Ungleichbehandlung als Hebel

Die drei wesentlichen Argumente für Karlsruhe sind unverändert. Erstens: Art. 3 GG gebiete dem Gesetzgeber „wesentlich Gleiches gleich zu behandeln“. Das gewährleiste § 556d BGB jedoch nicht. Vielmehr würden Vermieter z.B. in München und Berlin durch das Heranziehen der ortsüblichen Vergleichsmiete wegen der auseinander klaffenden Mietpreise ungleich behandelt. Zweitens: Vermieter, die bereits zu hohe Mieten kassierten, würden ungerechtfertigt begünstigt. Denn sie dürften bei Neuvermietungen weiter von dem zu hohen Niveau ausgehen.

Drittens bezweifeln die Berliner Richter, ob der Bund das Umsetzen der Mietpreisbremse den Bundesländern überlassen darf und einige diese Option nutzen, andere aber nicht. Mit dieser Regelung verstoße der „Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot“.

Auslöser knapp 40 Euro

Im Fall, den die Berliner nach Karlsruhe schicken, geht es um ein Berufungsverfahren. Geklagt hatten Mieter aus Berlin-Wedding. Sie zahlten laut Vertrag eine Monatskaltmiete in Höhe von 474,32 Euro. Kurz nach Einzug monierten sie den Betrag als zu hoch und bekamen in erster Instanz recht. Das Amtsgericht reduzierte die Miete um rund 40 Euro. Das Gericht stützte das Urteil auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Vermieterin ging in die Berufung, unter anderem mit dem Hinweis, die Mietpreisbremse könne nicht zu ihren Lasten angewandt werden, weil sie gegen das Grundgesetz verstoße.

Quelle: Von Monika Hillemacher/Immobilien Zeitung

Kategorie: Recht